Arbeitszeugnis darf nicht schlechter sein als ein Zwischenzeugnis

Es kommt vor, dass ein Miarbeiter ein Zwischenzeugnis von seinem Arbeitgeber wünscht. Erstellt der Arbeitgeber ein solches – wohlwollendes – Zwischenzeugnis, damit damit dieser sich zum Beispiel damit bewerben kann, so darf ein zeitnah erstelltes endgültige Zeugnis keine andere Beurteilung enthalten.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber ihn sachgerechter beurteilt, also schlechter. Dies mit der Folge, der Arbeitnehmer nun verlangte, dass er im Endzeugnis genau so beurteilt wird wie im Zwischenzeugnis.

Wenn Sie als Arbeitgeber im Zwischenzeugnis eine Beurteilung abgegeben haben, darf ein zeitnah erteiltes Endzeugnis keine abweichende, schlechtere Beurteilung enthalten (BAG, Urteil vom 16.10.2010, Az. 9 AZR 248/07).

Beachten Sie, dass wann immer Sie ein Zwischenzeugnis ausstellen (z.B. bei einem Wechsel des Vorgesetzten, Bewerbung ), muss das Endzeugnis dem entsprechen. Sollten Sie inhaltliche Änderungen vornehmen wollen, dann sind diese nur zulässig, wenn Sie nachweisen können, dass entweder die Leistungen des Mitarbeites seit dem Zwischenzeugnis schlechter wurden oder das Zwischenzeugnis falsch war.


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