Arbeitsrecht: Unwirksame Befristung

Verrechnet sich der Arbeitgeber bei der Befristung auch nur um einen Tag, so besteht ein Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin und eine Arbeitgeberin schlossen einen Arbeitsvertrag. Dieser war ohne Sachgrund befristet und sollte vom 30.7.2010 bis zum 29.7.2011 laufen. Die Parteien verlängerten dann das Arbeitsverhältnis durch einen Änderungsvertrag um den Zeitraum vom 1.7.2011 bis zum 30.7.2012. Der Vertrag lief also vom 30.7.2010 bis zum 30.7.2012 und damit genau 2 Jahre und 1 Tag. Die Arbeitnehmerin machte deshalb den unbefristeten Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses wegen Überschreitung der 2-Jahres-Frist für sachgrundlose Befristungen geltend. Die Arbeitgeberin erklärte die Anfechtung des Arbeitsvertrags und kündigte vorsorglich das Arbeitsverhältnis.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern urteilte, dass die Befristung unwirksam war und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt (Urteil vom 17.04.2013, Az.: 2 Sa 237/12). Das Arbeitsverhältnis hatte 1 Tag zu lange bestanden. Sodann hat es sich mit dem Anfechtungsrecht der Arbeitgeberin beschäftigt und geurteilt, dass ein Anfechtungsgrund vorliegen muss. Hier haben die Richter jedoch festgestellt, dass ein Inhaltsirrtum nicht vorlag. Vielmehr spreche alles dafür, dass ein schlichter Rechenfehler durch die Arbeitgeberin gemacht worden sei. Damit hatte die Arbeitgeberin aber genau die Erklärung abgegeben, die sie auch abgeben wollte. Es liegt kein Anfechtungsgrund, sondern lediglich ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum vor.