Abfindung bei Beendigung einer Sozietät

Der BGH  ( Urteil vom 17.5.2011 – II ZR 285/09 ) entschied, dass im Falle dass der aus einer Personengesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter imstande ist, die Höhe seines Abfindungsanspruchs schlüssig zu begründen, so kann er nach dem Verstreichen der vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte im Regelfall auf Leistung klagen und im Rahmen dieser Zahlungsklage den Streit darüber austragen, ob und in welcher Höhe bestimmte Aktiv- oder Passivposten bei der Berechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Juli 1987, II ZR 274/86, ZIP 1987, 1314).

Insbesondere weist der BGH in seiner Entscheidung darauf hin, dass selbst die Mitnahme der Mandate durch den Ausscheidenen den Abfindunganspruch nicht hindert, es jedoch einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf:

Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Sozietät von Freiberuflern einen am Praxiswert ausgerichteten Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters vor, ohne eine Regelung über die Mitnahme von Mandaten zu treffen, so führt eine ergänzende Vertragsauslegung in der Regel zu dem Ergebnis, dass sich der Ausscheidende den Wert mitgenommener Mandate mindernd anrechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1995 – II ZR 97/94, ZIP 1995, 833, 834). Die Rüge der Revisionserwiderung, für die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung sei hier kein Raum, weil die Beklagten mit der Weiterführung der Mandate durch den Kläger nicht einverstanden gewesen seien, greift nicht durch. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten sich die in der Sozietät verbliebenen Gesellschafter zwar mit der Mitnahme der Mandate durch den Ausscheidenden einverstanden erklärt. Ein solches vorab erteiltes Einverständnis ist aber keine notwendige Voraussetzung für die hier vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung. Die Anrechnung mitgenommener Mandate muss nicht davon abhängen, ob die verbleibenden Gesellschafter ausdrücklich ihr Einverständnis erklären oder lediglich davon absehen, gegen die Mitnahme der Mandate rechtlich vorzugehen. Vielmehr ist allein darauf abzustellen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten.